REHASPORT § 43 SGB V SOWIE § 44 SGB IX:
Erfolgreich Rehabilitationssport nach § 43 SGB V sowie § 44 SGB IX am Markt platzieren
· Eigener Verein oder Kooperation?
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..und ambul. Rehazentren
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Hintergrund
Probleme am Stütz- & Bewegungsapparat sind weit verbreitet. Beschwerden können jedoch oft im Rahmen einer Rehabilitation und während einer physiotherapeutischen Behandlung nicht ausreichend therapiert werden. Die Erfahrungen aus der ambulanten Rehabilitation und der Sportmedizin zeigen, dass nur mit einer langfristig angelegten, aktiv ausgerichteten Behandlung eine deutliche Besserung der Beschwerden zu erzielen ist.
Die sog. Versorgungskette Akutversorgung, Rehabilitation & Physiotherapie wird durch eine bewegungsorientierte Therapie hervorragend ergänzt. Bereits erreichte Heilerfolge werden stabilisiert und noch vorhandene Defizite können reduziert werden. Ein solcher Gesundheitssport sollte langfristig, am besten lebenslang durchgeführt werden.
Gesetzliche Grundlage
Bestehen körperliche Funktionsbeeinträchtigungen, hat der Gesetzgeber festgelegt [§ 43 SGB V sowie § 44 SGB IX], dass die Krankenkassen und Rentenversicherungsträger [BfA, LVA] Sport & Training als sog. ergänzende Leistungen zur Rehabilitation unterstützen müssen. Seit 1. Juli 2001 ist dies nicht mehr nur eine Ermessensentscheidung der Kostenträger, die Versicherten haben hierauf nun sogar einen Rechtsanspruch!
Um sicherzustellen, dass Rehabilitationssport/Funktionstraining nach einheitlichen Grundsätzen ablaufen, wurde 2003 die Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining verabschiedet. Darin ist u.a. festgelegt, dass die Kostenbeteiligung der Krankenkassen an solch einer langfristigen Sport- & Trainingstherapie davon abhängig ist, dass die Gruppen von einem gemeinnützigen Gesundheitssportverein angeboten werden und dass die Qualität der Kurse vom Behindertensportverband überprüft und zertifiziert wird.
Keine Belastung für das Budget!
Im Gegensatz zur Verordnung von Heilmitteln ist die Verordnung von Rehabilitationssport nicht durch Richtgrößen begrenzt:
Die Verordnung von Rehabilitationssport belastet nicht das Heilmittelbudget des Arztes!
Ziele und Zielgruppen
Rehabilitationssport wirkt mit Mitteln des Sports auf den Patienten ein, um insbesondere Ausdauer, Koordination, Flexibilität und Kraft zu stärken, um somit den Erfolg vorangegangener oder begleitender, z.B. physiotherapeutischer, Maßnahmen zu steigern. Durch die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit wird der Krankheitsverlauf günstig beeinflusst.
Rehabilitationssport dient aber auch als Hilfe zur Selbsthilfe, insbesondere um die Verantwortlichkeit für die eigene Gesundheit und die Motivation zu einem regelmäßigen Bewegungstraining zu fördern. Rehabilitationssport kann grundsätzlich bei jeder Beeinträchtigung von körperlichen Funktionen in Betracht kommen. Rehabilitationssport ist aber selbstverständlich auch zur Prävention und Sekundärprävention geeignet und kann eine längerfristige Nachbehandlung von Unfallfolgen oder Operationen sicherstellen.
Procedere
Zunächst ist ein Antrag auf Kostenübernahme für Rehabilitationssport erforderlich. Diesen erhält man beim betreuenden Arzt oder über den Verein. Der betreuende Arzt wird bei einer ärztlichen Untersuchung die Ursachen der Beschwerden feststellen, prüfen, ob Gegenanzeigen für Sport & Training bestehen und dann die Verordnung ausfüllen. Er verordnet in der Regel 50 Übungseinheiten, die Sie ein- oder zweimal in der Woche durchführen.
Wir beraten Sie in allen Bereichen der Vereinsgründung, Ablauforganisation, erfolgreichem Marketing und dem Aufbau eines Rehasport-Gesundheitsnetzwerkes in Ihrer Region. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf.